Norm
ABGB §986 B2Rechtssatz
Eine Valutaklausel, wonach der Schuldner verpflichtet ist, das Darlehen in (irgend) einer stabil gebliebenen Auslandswährung (zB Dollars, Pfund, usw) in der Weise vorzunehmen, daß der Gläubiger so viel erhält, als dem Werte des Darlehens im Zeitpunkt der Hingabe entsprochen hat, ermangelt der erforderlichen Bestimmtheit und ist unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0019307Dokumentnummer
JJR_19500308_OGH0002_0020OB00521_4900000_001