RS OGH 1950/3/13 3Os64/50, 7Ob377/65, 10Os31/82, 12Os153/85, 14Os19/94, 15Os12/99, 13Os43/03

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Veröffentlicht am 13.03.1950
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Norm

StPO §47 Ac

Rechtssatz

Form (Verletzter muß deutlich zum Ausdruck bringen, daß er als Privatbeteiligter angesehen und behandelt werden will) und Zeitpunkt (noch vor Schluß des Beweisverfahrens) der Erklärung des Privatbeteiligten.

Entscheidungstexte

  • 3 Os 64/50
    Entscheidungstext OGH 13.03.1950 3 Os 64/50
    Veröff: SSt XXI/37 = EvBl 1950/542 S 553
  • 7 Ob 377/65
    Entscheidungstext OGH 12.01.1966 7 Ob 377/65
    Ähnlich; Beisatz: Selbst wenn der Privatbeteiligte bis zum Schluß der Hauptverhandlung keinen Anspruch auf Bezahlung geltend gemacht, verliert er seine Eigenschaft als Privatbeteiligter nicht (SSt VI/31). (T1) Veröff: SZ 39/5
  • 10 Os 31/82
    Entscheidungstext OGH 25.05.1982 10 Os 31/82
    Vgl; nur: Zeitpunkt (noch vor Schluß des Beweisverfahrens) der Erklärung des Privatbeteiligten. (T2) Beisatz: Im Rechtsmittelverfahren kann sich der Geschädigte jedenfalls nicht mehr als Privatbeteiligter ausschließen (gesonderte beschlußmäßige Zurückweisung durch den OGH). (T3)
  • 12 Os 153/85
    Entscheidungstext OGH 19.12.1985 12 Os 153/85
    Vgl auch; nur: Form (Verletzter muß deutlich zum Ausdruck bringen, daß er als Privatbeteiligter angesehen und behandelt werden will). (T4) Beisatz: Ausscheidung eines ohne (zumindest konkludente) Anschlußerklärung erfolgten Zuspruchs. (T5)
  • 14 Os 19/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 19/94
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Förmliche Anschlußerklärung hinsichtlich aller Angeklagten nicht erforderlich. (T6)
  • 15 Os 12/99
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 15 Os 12/99
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Erklärung des Vertreters einer Versicherungsanstalt, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, ist im Rechtsmittelverfahren verspätet. (T7)
  • 13 Os 43/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Os 43/03
    Vgl; Beisatz: Dass ein erst im Zuge der Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung erfolgtes Erklären, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, verspätet wäre, ergibt sich aus § 47 Abs 1 StPO nicht (vgl § 248 Abs 1 erster Satz iVm § 172 Abs1 StPO). (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0096860

Dokumentnummer

JJR_19500313_OGH0002_0030OS00064_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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