Norm
ZPO §405 GRechtssatz
Ergeht an Stelle eines begehrten Leistungsurteiles ein Zwischenfeststellungsurteil, so ist dies, mag es im konkreten Fall auch prozessual verfehlt sein, keine Nichtigkeit nach § 405 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041127Dokumentnummer
JJR_19500315_OGH0002_0010OB00157_5000000_002