RS OGH 1950/3/15 2Ob162/50, 2Ob424/54 (2Ob425/54), 1Ob275/55, 4Ob127/56, 3Ob302/57, 4Ob137/59, 2Ob18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1950
beobachten
merken

Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Gegen den Überweisungsbeschluß nach § 261 Abs 6 ZPO ist ein Rechtsmittel auch dann unzulässig, wenn die Überweisung in zweiter Instanz erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0040271

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten