Norm
ZPO §390 ffRechtssatz
Ein kontradiktorisches Urteil kann erstmalig nur in erster Instanz gefällt werden; die Berufungsinstanz ist darauf beschränkt, die Richtigkeit der von der ersten Instanz gefällten streitigen Urteile zu überprüfen (die Fälle der §§ 478 Abs 4, 496 Abs 3 ZPO ausgenommen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0040748Dokumentnummer
JJR_19500315_OGH0002_0010OB00157_5000000_001