Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Ein Verhalten des Anwaltes, das auch nur den Anschein erweckt, als habe er sich fremde Sachen aneignen wollen, ist im höchsten Masse geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen.
Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer vom 24.06.1949, Zl 57 DR/1948
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056398Dokumentnummer
JJR_19500321_OGH0002_0000DS00057_4900000_001