Norm
JGG 1961 §12 Abs2Rechtssatz
Eine unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes und des Art VI StPNov 1918 ausgesprochene strenge Arreststrafe kann nicht als "Geringe Freiheitsstrafe" angesehen und durch Überweisung an die Zucht der erziehungsberechtigten Personen oder der Schule ersetzt werden. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0088551Dokumentnummer
JJR_19500328_OGH0002_0020OS00100_5000000_001