TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/11 2001/05/1002

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Februar 2001, Zl. 601.216/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Eben am Achensee, 2. Julia Schulz in Eben am Achensee, Maurach Nr. 6a), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei in der Höhe von S 760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 26. November 1979 in Schwaz geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Maurach, Gemeinde Eben am Achensee gemeldet. Sie lebt dort bei ihren Eltern in deren Eigenheim.

Seit 9. März 1999 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien IV gemeldet. Sie studiert in Wien und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien grundsätzlich von ihrer Wiener Unterkunft aus an, die sie nach ihren Angaben alleine bewohnt. Die Zweitmitbeteiligte studiert Kunstgeschichte und arbeitet als geringfügig Beschäftigte in einem Museum.

Die Studientage verbringt die Zweitmitbeteiligte in Wien, die Ferientage und die Wochenenden hingegen überwiegend am Hauptwohnsitz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Eben am Achensee ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Zuerkennung des Ersatzes für aufgelaufene Stempelgebühren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Eben am Achensee, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass die zweitmitbeteiligte Studentin im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ob für sie Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend. Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.

Eine Lebensgemeinschaft in Wien wird vom Beschwerdeführer bloß behauptet und spielt daher keine Rolle (vgl. das hg.

Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941).

     Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

     Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG,

wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (siehe den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).

Wien, am 11. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001051002.X00

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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