RS OGH 1950/3/29 1Ob186/50, 3Ob360/60, 4Ob587/71, 6Ob659/84, 6Ob643/84, 3Ob546/87, 1Ob651/87, 8ObA15

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Veröffentlicht am 29.03.1950
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Norm

ZPO §84 I
ZPO §85 Abs2

Rechtssatz

Solange vom Gericht eine Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeordnet wurde, ist die Verbesserung möglich, da die Frist nach § 85 ZPO überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt wurde und daher auch noch nicht abgelaufen sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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