Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Eine durch zufällige äußere Umstände - zB durch Einrückung oder Kriegsgefangenschaft des Mannes - verursachte Trennung der Ehegatten bewirkt erst dann die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, wenn überdies ein Gatte dem anderen seinen Willen erklärt, die häusliche Gemeinschaft mit ihm nicht wieder aufnehmen zu wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056919Dokumentnummer
JJR_19500329_OGH0002_0030OB00162_5000000_001