Norm
StGB §105 CRechtssatz
Der Tatbestand der Erpressung (bzw Nötigung) liegt vor, wenn der Drohende zwar ein Recht auf die geforderte Leistung, jedoch kein Recht zur Verhängung des angedrohten Übels (Anzeige wegen angeblicher Steuerverfehlungen) hat und ein Zusammenhang zwischen der zu erzwingenden Leistung und dem angedrohten Übel nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0093102Dokumentnummer
JJR_19500331_OGH0002_0020OS00737_4900000_001