Norm
StGB §77Rechtssatz
Der Mitwirkung am Selbstmord (hier: Gastod) begangen durch Hilfeleistung macht sich derjenige schuldig, der zwar die Handlung, die unmittelbar den Tod der anderen Person herbeiführt, nicht selbst unternimmt, aber die Handlung, durch die ein anderer seinen eigenen Tod vorsätzlich herbeiführt, auf irgend eine Weise ermöglicht oder erleichtert. Der Tatbestand der Tötung auf Verlangen setzt hingegen voraus, daß der Täter die Handlung, die unmittelbar den Tod der anderen Person herbeiführt, selbst unternimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0092185Dokumentnummer
JJR_19500331_OGH0002_0010OS00651_4900000_001