Norm
StGB §76Rechtssatz
Eine heftige, entschuldbare Gemütsbewegung ist nur in Fällen gegeben, in denen der Täter aus einer plötzlichen Aufwallung heraus den Entschluß faßt, jemanden zu töten und dieses Vorhaben ausführt, ehe noch die Gemütsbewegung abgeklungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0092279Dokumentnummer
JJR_19500403_OGH0002_0030OS00051_5000000_001