Norm
ABGB §1444 DfRechtssatz
Rückwirkende Aufhebung eines Versicherungsvertrages, wenn der Stornierungsantrag des Versicherers vom Versicherungsnehmer noch vor dem Schadensfall unverändert angenommen wurde, auch wenn die Annahmeerklärung dem Versicherer erst nach dem Schadensfall zugekommen ist, wenn nach dem Inhalt der Korrespondenz der Vertrag rückwirkend aufgehoben werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0034195Dokumentnummer
JJR_19500412_OGH0002_0010OB00584_4900000_001