RS OGH 1950/4/12 1Ob584/49

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Veröffentlicht am 12.04.1950
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Norm

ABGB §1444 Df
VersVG §8

Rechtssatz

Rückwirkende Aufhebung eines Versicherungsvertrages, wenn der Stornierungsantrag des Versicherers vom Versicherungsnehmer noch vor dem Schadensfall unverändert angenommen wurde, auch wenn die Annahmeerklärung dem Versicherer erst nach dem Schadensfall zugekommen ist, wenn nach dem Inhalt der Korrespondenz der Vertrag rückwirkend aufgehoben werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 584/49
    Entscheidungstext OGH 12.04.1950 1 Ob 584/49
    VersSlg 18 = VersR 1950,136; hiezu mit Besprechung von Ehrenzweig, und Erwiderung von Fellner; VersR 1950,165 hiezu neuerlicher Erwiderung von Ehrenzweig VersR 1950,197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0034195

Dokumentnummer

JJR_19500412_OGH0002_0010OB00584_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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