RS OGH 1950/4/12 1Ob459/49, 2Ob899/53, 8Ob155/69, 7Ob595/81, 8Ob604/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1950
beobachten
merken

Norm

EO §379 Abs2 Z1 C

Rechtssatz

Eine subjektive Gefährdungshandlung ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn allein die Konkurseröffnung des Gegners der gefährdeten Partei bevorsteht, solange nicht behauptet und bescheinigt wird, daß der Gegner der gefährdeten Partei seine Gläubiger nicht gleichmäßig befriedigen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 459/49
    Entscheidungstext OGH 12.04.1950 1 Ob 459/49
    SZ 23/93
  • 2 Ob 899/53
    Entscheidungstext OGH 18.02.1954 2 Ob 899/53
  • 8 Ob 155/69
    Entscheidungstext OGH 20.08.1969 8 Ob 155/69
    Beisatz hier: Bloße Bescheinigung der beabsichtigten Vermögensrealisierung. (T1)
  • 7 Ob 595/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 595/81
    Vgl auch; Beisatz: Die Sicherung von Geldansprüchen erfordert ein auf die Vereitelung oder Erschwerung der Einbringlichkeit der Forderung gerichtetes Verhalten (subjektive Gefährdung) des Schuldners. Hierzu reicht jedoch die bloße Veräußerung von Vermögenswerten durch den Schuldner nicht aus. Durch eine solche tritt nämlich, sofern nicht eine hier nicht behauptete Verschleuderung des Vermögensgegenstandes vorliegt, an dessen Stelle ein Geldbetrag. (T2)
  • 8 Ob 604/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 8 Ob 604/88
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005414

Dokumentnummer

JJR_19500412_OGH0002_0010OB00459_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten