Norm
EO §379 Abs2 Z1 CRechtssatz
Eine subjektive Gefährdungshandlung ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn allein die Konkurseröffnung des Gegners der gefährdeten Partei bevorsteht, solange nicht behauptet und bescheinigt wird, daß der Gegner der gefährdeten Partei seine Gläubiger nicht gleichmäßig befriedigen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005414Dokumentnummer
JJR_19500412_OGH0002_0010OB00459_4900000_001