Norm
EO §67Rechtssatz
Daß gemäß § 328 Z 8 EO erlassene einstweilige Verfügungen zu ihrer Exekutionsfähigkeit nicht der Rechtskraft befürfen, bedeutet nicht, daß die Exekution bewilligt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung im Rechtsmittelweg beseitigt worden ist und gegen diesen Beschluß ein Revisionsrekurs anhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0002066Dokumentnummer
JJR_19500422_OGH0002_0020OB00254_5000000_003