RS OGH 1950/4/26 2Ob246/50 (3Ob193/50)

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Veröffentlicht am 26.04.1950
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Norm

EO §341 F

Rechtssatz

Die Exekutionsführung auf eine konzessionierte gewerbliche Unternehmung ist nicht deshalb unzulässig, weil im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung die Unternehmung stillgelegt ist; Voraussetzung ist allerdings, daß bis zur Stillegung mehr als vier Hilfsarbeiter beschäftigt wurde, die Konzession nicht zurückgelegt und die Stillegung des Gewerbes nicht bei der Gewerbebehörde angemeldet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004283

Dokumentnummer

JJR_19500426_OGH0002_0020OB00246_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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