Norm
EO §341 FRechtssatz
Die Exekutionsführung auf eine konzessionierte gewerbliche Unternehmung ist nicht deshalb unzulässig, weil im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung die Unternehmung stillgelegt ist; Voraussetzung ist allerdings, daß bis zur Stillegung mehr als vier Hilfsarbeiter beschäftigt wurde, die Konzession nicht zurückgelegt und die Stillegung des Gewerbes nicht bei der Gewerbebehörde angemeldet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004283Dokumentnummer
JJR_19500426_OGH0002_0020OB00246_5000000_001