Norm
AO §32Rechtssatz
Der Kridatar kann den Konkurskommissär zur Überwachung des Masseverwalters gemäß § 84 KO auch in Form einer Beschwerde anregen. Eine darüber ergangene Verfügung des Konkurskommissärs ist durch Rekurs anfechtbar. Die Bestimmung des § 32 Abs 2 AO kann nicht herangezogen werden, da das Ausgleichsverfahren einfacher und die Machtbefugnis des Ausgleichsverwalters eingeschränkter ist, als die des Konkursmasseverwalters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0051815Dokumentnummer
JJR_19500426_OGH0002_0020OB00240_5000000_001