Norm
ABGB §449Rechtssatz
Trotz der Bestimmung des § 19a RAO bleibt die Partei Kostengläubigerin und kann daher auch wirksam auf die Kosten verzichten; sie darf sich aber nicht nachträglich gegenüber dem Kostenschuldner auf das gesetzliche Pfandrecht ihres Anwaltes berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2010