Norm
ABGB §178 DRechtssatz
Im Pflegschaftsverfahren ist eine actio popularis, also ein jedermann zustehendes Recht zur Anrufung des Beistandes des Gerichtes, gesetzlich nur im § 178 ABGB verankert und findet nur dort Anwendung, wo durch das Verhalten eines Elternteiles eine Schädigung und Gefährdung des leiblichen, geistigen oder sittlichen Wohles des Kindes zu befürchten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006158Dokumentnummer
JJR_19500503_OGH0002_0010OB00249_5000000_001