Norm
EheG §49 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Ehegatte eine Verfehlung des anderen nicht als ehestörend empfunden hat, bewirkt nur, daß auf diese Tatsache die Scheidungsklage nicht gestützt werden kann, nicht aber auch, daß darauf bei der Verschuldensabwägung nicht Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056891Dokumentnummer
JJR_19500503_OGH0002_0010OB00243_5000000_001