Norm
ABGB §970Rechtssatz
Garagenbesitzer gehören nur dann zu den im § 970 ABGB bezeichneten Personen, wenn sie die Garagierung gewerbsmäßig betreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0019099Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012