RS OGH 1950/5/3 1Ob287/49, 1Ob633/78, 6Ob213/08d, 3Ob34/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1950
beobachten
merken

Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Garagenbesitzer gehören nur dann zu den im § 970 ABGB bezeichneten Personen, wenn sie die Garagierung gewerbsmäßig betreiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0019099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten