Norm
ZPO §236 DRechtssatz
Beim Zwischenantrag auf Feststellung hat die Entscheidung nur dann in Beschlußform zu erfolgen, wenn der Antrag mangels der gesetzlichen Voraussetzungen, zB mangels sachlicher Zuständigkeit, abgewiesen wird, sodaß eine Feststellung nicht stattfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039727Dokumentnummer
JJR_19500503_OGH0002_0010OB00152_4900000_001