RS OGH 1950/5/6 1Ob220/50, 2Ob586/52, 2Ob641/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1950
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Norm

ZPO §575 Abs3

Rechtssatz

Um dem Titel die Vollstreckbarkeit zu erhalten, muß der Betreibende nicht nur den Exekutionsantrag stellen und die Exekution anmelden, sondern auch sonst alles tun, um zur ordnungsmäßigen Durchführung beizutragen und auch für die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung sorgen. Ist er verpflichtet, Zug um Zug gegen die Räumung eine Ersatzwohnung beizustellen, so muß er diese real im Exekutionsantrag anbieten und auch selbst über sie verfügen können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 220/50
    Entscheidungstext OGH 06.05.1950 1 Ob 220/50
  • 2 Ob 586/52
    Entscheidungstext OGH 12.09.1952 2 Ob 586/52
  • 2 Ob 641/57
    Entscheidungstext OGH 18.12.1957 2 Ob 641/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044935

Dokumentnummer

JJR_19500506_OGH0002_0010OB00220_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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