Norm
ZPO §575 Abs3Rechtssatz
Um dem Titel die Vollstreckbarkeit zu erhalten, muß der Betreibende nicht nur den Exekutionsantrag stellen und die Exekution anmelden, sondern auch sonst alles tun, um zur ordnungsmäßigen Durchführung beizutragen und auch für die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung sorgen. Ist er verpflichtet, Zug um Zug gegen die Räumung eine Ersatzwohnung beizustellen, so muß er diese real im Exekutionsantrag anbieten und auch selbst über sie verfügen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044935Dokumentnummer
JJR_19500506_OGH0002_0010OB00220_5000000_001