Norm
EO §394 Abs1Rechtssatz
§394 Abs 1 EO setzt voraus, dass sich nach Bewilligung und Vollzug der einstweiligen Verfügung herausgestellt hat, dass das Ansuchen von Anfang ungerechtfertigt war, als Anspruch oder Gefährdung in diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014