Norm
Rechtssatz
Im Zusammenleben der Ehefrau mit einem fremden Mann kann nicht außer dem Ehescheidungsgrund nach § 47 EheG auch noch der des ehrlosen und unsittlichen Verhalten im Sinne des § 49 EheG erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Im RIS seit
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