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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Jänner 2001, Zl. 600.551/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Ottensheim, 2. Olivia Probst in Wien V, Siebenbrunnengasse 61/7), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei in der Höhe von S 760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren des Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Die am 13. November 1976 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Ottensheim mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort mit ihren Geschwistern bei ihren Eltern in deren Eigenheim.
Seit 18. Februar 1999 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet. Sie studiert in Wien und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien grundsätzlich von ihrer Wiener Unterkunft aus an, die sie nach ihren Angaben alleine bewohnt.
Die Studientage verbringt die Zweitmitbeteiligte in Wien, die Ferientage und die Wochenenden hingegen überwiegend am Hauptwohnsitz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Ottensheim ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie der Erstmitbeteiligte, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Ottensheim, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass die Zweitmitbeteiligte im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet und sich bei ihr durch das Gesetz gegebenen Wahlmöglichkeit für ihre Heimatgemeinde entschieden hat; ob für sie Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (siehe den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255). Das Kostenbegehren des Erstmitbeteiligten (begehrt wird Ersatz des Schriftsatzaufwandes) war abzuweisen, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).
Wien, am 11. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050989.X00Im RIS seit
18.03.2002