- 1 Ob 167/49
Entscheidungstext OGH 10.05.1950 1 Ob 167/49
Spruchrepertorium Nr 28 (siehe schon SZ 2/1)
Veröff: SZ 23/143 = EvBl 1950/356
- 1 Ob 622/49
Entscheidungstext OGH 17.05.1950 1 Ob 622/49
Vgl; Beisatz: Betreffend eine Klage gegen das Deutsche Reich aus einem Bewachungsvertrag. (T1)
- 1 Ob 130/50
Entscheidungstext OGH 07.06.1950 1 Ob 130/50
Vgl; Beisatz: Betreffend eine Klage gemäß §§ 1036, 1037 ABGB gegen das Deutsche Reich als bücherliche Eigentümer einer Liegenschaft in Österreich. (T2)
- 2 Ob 21/48
Entscheidungstext OGH 30.06.1950 2 Ob 21/48
Vgl; Beisatz: Betrifft eine Klage gegen Deutsche Reichsbahn wegen Schadenersatz aus Unfall. (T3)
- 2 Ob 448/50
Entscheidungstext OGH 05.07.1950 2 Ob 448/50
Beisatz: Betreffend eine Klage gegen das Deutsche Reich (Deutsche Reichsbahn) wegen Schadenersatz aus einem Unfall. (T4)
- 1 Ob 264/52
Entscheidungstext OGH 11.06.1952 1 Ob 264/52
- 2 Ob 243/60
Entscheidungstext OGH 10.02.1961 2 Ob 243/60
Beisatz: Betreffend eine Klage gegen die USA wegen Kfz - Unfall eines Diplomaten. (T5)
Veröff: JBl 1962,43; hiezu Herndl, zur Frage der Staatenimmunität JBl 1962,15
Vgl; LG Kiel vom 19.03.1953, 7 T 68/53; Veröff: JZ 1954,117 (mit Besprechung von Aubin)
- 5 Ob 343/62
Veröff: SZ 36/26
- 5 Ob 56/70
Entscheidungstext OGH 29.04.1970 5 Ob 56/70
- 3 Ob 38/86
Vgl auch; Beisatz: Forderungen einem laufenden allgemeinen Bankkonto der Vertretungsbehörde eines fremden Staates im Inland, das (auch) zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Vertretungsbehörde bestimmt ist, unterliegen der Zwangsvollstreckung im Inland ohne Zustimmung des fremden Staates nicht. (T7)
Veröff: SZ 59/76 = RdW 1986,274 = JBl 1986,733 = RZ 1987/1 S 13
- 9 ObA 170/89
Beisatz: Handelt hingegen ein ausländischer Staat etwa bei Abschluss eines Arbeitsvertrages über im Inland zu leistende Arbeit als Privatrechtsträger, kann er auch im Inland aus diesem Arbeitsverhältnis belangt werden, wobei nicht auf den Zweck der Arbeiten, sondern auf die Erbringung der Arbeitsleistungen an sich abzustellen ist. Hinsichtlich der acta iure gestionis besteht für ausländische Staaten keine Exemption. (T8)
Veröff: SZ 62/111 = JBl 1989,799 = ZfRV 1991,300 (Seidl - Hohenveldern) = Arb 10789
- 9 ObA 244/90
Beis wie T8; Beisatz: Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, wozu auch die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Immunität gehört, ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. (T9)
Veröff: SZ 63/206
- 7 Ob 627/91
Beis wie T9; Veröff: SZ 65/87 = EvBl 1992/161 S 661
- 1 Ob 28/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch (T10)
Veröff: SZ 65/117
- 1 Ob 100/98g
Auch; Beis wie T8 nur: Handelt hingegen ein ausländischer Staat etwa bei Abschluss eines Vertrages über im Inland zu leistende Arbeit als Privatrechtsträger, kann er auch im Inland aus diesem Arbeitsverhältnis belangt werden, wobei nicht auf den Zweck der Arbeiten, sondern auf die Einbringung der Arbeitsleistungen an sich abzustellen ist. (T11)
- 8 ObA 201/00t
Vgl auch; Beisatz: Die Weigerung des beklagten Staates (hier: USA), dem Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Klage und Ladung nachzukommen, ist dem Hoheitsbereich (Staatenimmunität) zuzuordnen, weshalb eine Vorgangsweise nach
§ 20 ZustG nicht in Betracht kommt. (T12)
- 4 Ob 97/01w
Vgl auch; Beisatz: Ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Staat vor einem inländischen Gericht geklagt werden kann, wird durch verschiedene Normen des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts geregelt. (T13)
Veröff: SZ 74/86
- 9 ObA 14/03d
Auch; nur: Ausländische Staaten sind nach Völkerrecht nur insoweit von der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte eximiert, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben. (T14)
Beis wie T12 nur: Die Weigerung des beklagten Staates (hier: USA), dem Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Klage und Ladung nachzukommen, ist dem Hoheitsbereich (Staatenimmunität) zuzuordnen. (T15)
Beisatz: Mangels eines diese Frage regelnden Abkommens zwischen Österreich und der beklagten Partei steht nur mehr der diplomatische Weg offen. Die von der Klägerin im Sinn des
§ 121 Abs 2 ZPO begehrte Zustellung der Klage an die beklagte Partei im Wege der öffentlichen Bekanntmachung oder durch Kuratorbestellung unterläuft die Berufung der beklagten Partei auf die diplomatische Immunität. Ein Vorgehen nach dieser gesetzlichen Bestimmung kommt daher gerade hier nicht in Betracht. (T16)
- 2 Ob 156/03k
Beisatz: Hier: Mangelnde inländische Gerichtsbarkeit für Gebühren für die Landung von Militärflugzeugen der beklagten Partei auf dem Flughafen im Rahmen der NATO. (T17)
- 6 Ob 150/05k
Vgl auch; Beisatz: Die Immunität von internationalen Organisationen ist als absolut anzusehen. (T18)
Beisatz: Von der Immunität der internationalen Organisationen ist aber diejenige ihrer Organe, ihrer Beamten und der Vertreter der Mitgliedstaaten bei internationalen Organisationen zu unterscheiden. (T19)
Veröff: SZ 2005/175
- 16 Ok 3/08
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Bewirtschaftung des Staatswaldes als Privatwirtschaftsverwaltung. (T20)
Veröff: SZ 2008/102
- 2 Ob 32/08g
Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Akt hoheitlich oder privatrechtsgeschäftlich zu qualifizieren ist, richtet sich hiebei nicht nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, sondern nach allgemeinem Völkerrecht. (T21)
Auch Beis wie T11; Beisatz: Provisionsansprüche aus einem Maklervertrag, mit welchem der Abschluss eines Kaufvertrags über die der Einrichtung der inländischen diplomatischen Vertretung eines Staats dienen sollenden Grundstücke vermittelt wurde, beruhen jedenfalls auf privatrechtsgeschäftlichem Handeln des ausländischen Staats. (T22)
- 1 Ob 237/11a
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 237/11a
Beis wie T10; Beisatz: Keine Änderung der allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze durch den Vertrag von Lissabon. (T23)
- 7 Ob 28/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 28/12m
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Nichts anderes kann für die allein privatrechtlich zu beurteilende Frage der Rückforderung der vom Dienstnehmer (zunächst) allein getragenen Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung gelten. (T24)
- 4 Ob 227/13f
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 227/13f
Auch; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Differenzierung verschiedener Anspruchsgrundlagen. Immunität Griechenlands betreffend Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes des griechischen Umschuldungsgesetzes gegen höherrangiges Recht. Keine Immunität für vertragliche Ansprüche aus der Emission von Staatsanleihen. (T25)
Bem: Siehe auch
RS0129482 (T26)
- 5 Ob 103/14d
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 103/14d
- 8 Ob 68/16g
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 68/16g
Auch; Beis wie T21; Beisatz: Allgemein sind als acta iure gestionis all jene Akte anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt, und zwar ohne Unterschied in den Wirkungen und Konsequenzen, gleichermaßen vornehmen könnte. (T28)
- 7 Ob 63/16i
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 63/16i
Auch; Beisatz: Hier: Keine inländische Gerichtsbarkeit für eine Schadenersatzklage gegen die Schweizerische Nationalbank wegen ihrer Informationspolitik im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Mindestwechselkurses (so schon 8 Ob 68/16g). (T29)
- 4 Ob 88/18x
Vgl auch; Beis wie T28; Beisatz: Bei der Gründung einer Handelsgesellschaft und der Übertragung von Vermögen sowie von Rechten und Pflichten, die bisher einem anderen Rechtsträger zugeordnet waren, auf die neu gegründete Gesellschaft handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang, der nicht notwendigerweise die Wahrnehmung hoheitlicher Sonderbefugnisse voraussetzt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. (T30)
Veröff: SZ 2018/48
- 6 Ob 164/18p
Auch; nur T14; Beis wie T25; Veröff: SZ 2018/95
- 8 Nc 16/19y
- 6 Nc 32/19m
Beisatz: Hier: Planungsarbeiten für den Umbau eines Botschaftsgebäudes. (T31)
- 9 ObA 37/19k
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Art 11 Abs 1 und Abs 2 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit stellt kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar und ist bei der Prüfung der Immunität des Staates bei Klagen von Arbeitnehmern zu beachten. Es kommt daher – im Abkehr von der bisherigen Judikatur – nicht mehr ausschließlich auf die Natur des Rechtsgeschäfts, die Erbringung von Arbeitsleistungen, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit an. (T32)
Veröff: SZ 2019/116