Norm
AußStrG §2 Abs1Rechtssatz
Die Gattin eines Verschollenen, durch einen Abwesenheitskurator vertretenen Erben hat kein Rekursrecht; auch als präsumtive Erbin des Verschollenen stehen ihr keine konkreten Rechte am Vermögen desselben zu, solange dessen Tod noch nicht feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012