- 4 Ob 10/50
Veröff: SZ 23/149
- 4 Ob 265/35
Entscheidungstext OGH 27.08.1935 4 Ob 265/35
Veröff: SZ 17/118
- 4 Ob 45/52
- 3 Ob 623/54
Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 623/54
- 2 Ob 755/54
Entscheidungstext OGH 01.12.1954 2 Ob 755/54
Veröff: Arb 6191 = JBl 1955,251 mit Besprechung von Nowak
- 1 Ob 130/49
Vgl aber; Beisatz: Mit einem nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch, zB einem Rückstellungsgewährleistungsanspruch, kann nur dann im Prozess kompensiert werden, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist. (T1)
Veröff: SZ 22/50
- 3 Ob 204/52
Entscheidungstext OGH 16.04.1952 3 Ob 204/52
- 3 Ob 401/58
Beisatz: Auch für Klagen nach
§ 35 EO durch das gemäß
§ 35 Abs 2 EO zuständige Gericht. (T2)
Veröff: SZ 31/119
- 7 Ob 54/62
Entscheidungstext OGH 24.01.1962 7 Ob 54/62
- 3 Ob 172/63
Entscheidungstext OGH 08.01.1964 3 Ob 172/63
Beisatz: Betrifft Regressforderungen nach dem 3. RStG. (T3)
Veröff: SZ 37/1
- 3 Ob 52/64
Entscheidungstext OGH 20.05.1964 3 Ob 52/64
- 5 Ob 139/73
Entscheidungstext OGH 19.09.1973 5 Ob 139/73
- 4 Ob 7/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 7/76
Auch
- 6 Ob 824/80
Entscheidungstext OGH 11.02.1981 6 Ob 824/80
Auch
- 3 Ob 673/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 673/80
nur: Die Tatsache, dass das Prozessgericht für die Gegenforderung unzuständig ist, hindert das aufrechnungsweise Geltendmachen nicht (Ordentliches Gericht - Arbeitsgericht). (T4)
- 6 Ob 548/81
nur: Nur wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört, kann sie im Rechtsweg nicht liquidiert werden. (T5)
Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren geltend zu machender Enteignungsentschädigungsanspruch. (T6)
Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493
- 1 Ob 711/89
Veröff: SZ 63/201 = EvBl 1991/44 S 204
- 9 ObA 155/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 155/93
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Zu Unrecht empfangenes Arbeitslosengeld. (T7)
- 7 Ob 549/95
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Vor dem Sicherungsgericht geltend zu machende Ersatzansprüche nach
§ 394 EO. (T8)
Veröff: SZ 69/36
- 7 Ob 2334/96b
Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2334/96b
Vgl; nur T5; Beis wie T1 nur: Mit einem nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch kann nur dann im Prozess kompensiert werden, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist. (T9)
Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren geltend zu machende (Unterhalts-)Ansprüche. (T10)
- 10 ObS 37/98h
Vgl; Beis wie T9
- 9 ObA 356/98p
nur T5
- 4 Ob 242/99p
Auch; Beisatz: Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach § 81 ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde (vom Außerstreitrichter) schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozess aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden. (T11)
- 8 ObS 244/00s
Beis wie T9; Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Rückforderung zuviel gewährter Insolvenzausfallgeldes im Wege der Gegenforderung gegen den Anspruch auf Insolvenzausfallgeldes, als darüber nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundessozialamtes ergangen ist. (T12)
Veröff: SZ 74/66
- 10 Ob 319/02p
Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Auch der Umstand, dass damit im Einzelfall (bei einem länger dauernden Aufteilungsverfahren) wirtschaftliche Härten entstehen können, gibt keinen Anlass, von der auch im Schrifttum (etwa Rechberger in Rechberger, ZPO2 §§ 391, 392 Rz 12; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1290) geteilten Ansicht der Rechtsprechung abzugehen. (T13)
- 7 Ob 304/04p
nur T4
- 3 Ob 248/05z
Vgl; nur T5; Beisatz: Eine prozessuale Aufrechnungseinrede wäre zurückzuweisen, wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört. (T14)
Beisatz: Der Versicherungsträger kann gegen einen Ausgleichszulagenbezieher, der aufgrund eines rechtskräftigen Bescheids des Versicherungsträgers Exekution führt, im Oppositionsprozess (
§ 35 EO) nur dann die Aufrechnung mit einer Forderung nach
§ 324 ASVG geltend machen, wenn auch über die Aufrechnung ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. (T15)
Veröff: SZ 2006/42
- 1 Ob 119/07t
Auch; nur T5; Beis wie T11 nur: Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach § 81 ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. (T16)
- 6 Ob 104/09a
Vgl auch; Bem: Hier: Aufrechnung mit dem Anspruch des Mieters auf Rückgabe der Kaution. (T17)
- 5 Ob 254/09b
Auch; Bem: Hier: Unzulässigkeit einer im Außerstreitverfahren erhobenen Aufrechnungseinrede. (T18)
- 9 ObA 106/10v
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 106/10v
Vgl aber; nur T5; Beis wie T9
- 1 Ob 175/14p
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 175/14p
Auch; Beis wie T16 nur: Gegenforderungen, für die der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist, können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. (T19)
Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch nach
§ 27 Abs 3 MRG, der gemäß
§ 37 Abs 1 Z 14 MRG in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen ist. (T20)
- 7 Ob 246/18d
Auch; Beis wie T11; Beis wie T16
- 5 Ob 13/19a
Auch; Beis wie T11; Beis wie T16
- 5 Ob 158/19z
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 158/19z
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T16
- 2 Ob 105/19h
Entscheidungstext OGH 20.09.2019 2 Ob 105/19h
Vgl; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Vom Außerstreitgericht zu bestimmender Vergütungsanspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung nach § 19 Abs 2 iVm § 40 PSG. (T21)