Norm
ABGB §276 IIcRechtssatz
Der Zahlung an den Abwesenheitskurators kommt schuldbefreiende Wirkung zu, es sei denn, daß der Schuldner die Kuratorbestellung wider besseres Wissen veranlaßt, also erschlichen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0049249Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020