Norm
JN §55Rechtssatz
Eine Zusammenrechnung von Forderungen, die miteinander im rechtlichen Zusammenhange stehen, mit solchen Forderungen, die miteinander im tatsächlichen Zusammenhange stehen, ist dem Gesetze fremd. Ein Bagatellanspruch hindert die - an sich zulässige - Zusammenrechnung nach § 55 JN nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037706Dokumentnummer
JJR_19500517_OGH0002_0010OB00264_5000000_001