RS OGH 1950/5/17 1Ob264/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1950
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Norm

JN §55
ZPO §227 II

Rechtssatz

Eine Zusammenrechnung von Forderungen, die miteinander im rechtlichen Zusammenhange stehen, mit solchen Forderungen, die miteinander im tatsächlichen Zusammenhange stehen, ist dem Gesetze fremd. Ein Bagatellanspruch hindert die - an sich zulässige - Zusammenrechnung nach § 55 JN nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037706

Dokumentnummer

JJR_19500517_OGH0002_0010OB00264_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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