Norm
AußStrG 2005 §64Rechtssatz
Wer durch ein Rechtsmittel die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles erwirkt hat, kann gegen den Aufhebungsbeschluss nur insoweit einen Rekurs erheben, als er die rechtliche Beurteilung, von der das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss ausgegangen ist bekämpft. Ebenso schon SZ 15/138 und SZ 18/48; (entgegengesetzt: SZ 12/1).
Entscheidungstexte