Norm
ABGB §370Rechtssatz
Dem Erfordernis des § 370 ABGB und damit auch der Vorschrift des § 226 ZPO ist entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, dass dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0010920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2014