Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hat der Bestandgeber die Räumungsklage nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der vereinbarten Bestandzeit eingebracht, trifft ihn die Behauptungspflicht und Beweispflicht. (T2) Veröff: RdW 1987,258 = JBl 1987,689 (Böhm) = MietSlg XXXVIII/39
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Es bedarf nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. Es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert. (T3)