Norm
UrhG §80Rechtssatz
Der Schutz des Titels eines Werkes der Literatur besteht lediglich in der Gewährung eines Unterlassungsanspruches und Beseitigungsanspruches im Sinne der §§ 81 und 82 UrhG. Die Verwendung des Titels eines Werkes stellt sich aber nicht als das Vergehen nach § 91 UrhG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0077125Dokumentnummer
JJR_19500522_OGH0002_0030OS00063_5000000_002