Norm
ZPO §467 Z2 BRechtssatz
Der Zweck der Bestimmung des § 467 Z 2 ZPO liegt in erster Reihe darin, jeden Zweifel auszuschließen, welches Urteil angefochten wird. Ihr ist auch dann Genüge getan, wenn die Rechtssache in der Berufungsschrift nach Parteien und Gegenstand so bezeichnet ist, daß Zweifel an der Identität des angefochtenen Urteils nicht aufkommen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041680Dokumentnummer
JJR_19500524_OGH0002_0020OB00352_5000000_001