RS OGH 1950/5/24 3Ob170/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1950
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Norm

USchG §4

Rechtssatz

Wer dem Unterhaltspflichtigen in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht - sei es auch als Lebensgefährten - die Möglichkeit bietet, sich von einem geregelten Erwerbe fernzuhalten, haftet nach § 2 USchG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0076931

Dokumentnummer

JJR_19500524_OGH0002_0030OB00170_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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