RS OGH 1950/5/24 2Ob471/49, 2Ob898/52, 6Ob389/60, 2Ob512/78 (2Ob513/78), 6Ob623/81 (6Ob624/81 - 6Ob6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1950
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Norm

ABGB §932 I
ABGB §1438 Ab
ZPO §232

Rechtssatz

Gewährleistungsansprüche sind Rechtsgestaltungsansprüche und können gegenüber Ansprüchen aus einem anderen Rechtsgeschäft nicht durch Kompensationseinrede geltend gemacht werden, da es sich um ungleichartige Ansprüche (Geldanspruch gegen Rechtsgestaltungsanspruch) handelt. Die Einrede einer Kompensationsforderung und die Einklagung dieser Gegenforderung begründen nicht (gegenseitig) die Einrede der Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 471/49
    Entscheidungstext OGH 24.05.1950 2 Ob 471/49
    Veröff: SZ 23/168
  • 2 Ob 898/52
    Entscheidungstext OGH 09.12.1952 2 Ob 898/52
  • 6 Ob 389/60
    Entscheidungstext OGH 15.02.1961 6 Ob 389/60
    nur: Gewährleistungsansprüche sind Rechtsgestaltungsansprüche und können gegenüber Ansprüchen aus einem anderen Rechtsgeschäft nicht durch Kompensationseinrede geltend gemacht werden, da es sich um ungleichartige Ansprüche (Geldanspruch gegen Rechtsgestaltungsanspruch) handelt. (T1)
  • 2 Ob 512/78
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 2 Ob 512/78
    nur T1
  • 6 Ob 623/81
    Entscheidungstext OGH 27.05.1981 6 Ob 623/81
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 575/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 5 Ob 575/81
    nur T1; Veröff: SZ 54/153
  • 7 Ob 604/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 604/82
    Auch; nur T1; Beisatz: Wenn aber gegen eine Klagsforderung auf Zahlung von Reparaturkosten ("Reparaturauftrag") ein den behobenen Mangel betreffender Gewährleistungsanspruch eingewendet wird, so handelt es sich nicht um eine Frage der Kompensation, sondern darum, ob die Reparatur nicht unentgeltlich hätte durchgeführt werden müssen. (T2) Veröff: SZ 55/151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0018706

Dokumentnummer

JJR_19500524_OGH0002_0020OB00471_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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