Norm
ABGB §932 IRechtssatz
Gewährleistungsansprüche sind Rechtsgestaltungsansprüche und können gegenüber Ansprüchen aus einem anderen Rechtsgeschäft nicht durch Kompensationseinrede geltend gemacht werden, da es sich um ungleichartige Ansprüche (Geldanspruch gegen Rechtsgestaltungsanspruch) handelt. Die Einrede einer Kompensationsforderung und die Einklagung dieser Gegenforderung begründen nicht (gegenseitig) die Einrede der Streitanhängigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0018706Dokumentnummer
JJR_19500524_OGH0002_0020OB00471_4900000_001