Norm
JGG 1961 §13 Abs3 CRechtssatz
1) Jugendarrest ist keine Strafe und zur Herstellung des Tatbestandes des Rückfallsdiebstahls nach § 176 I lit b StG nicht geeignet.
2) Nur die nachgelassene bedingte Vorstrafe gilt als verbüßt.
3) Der in Fortsetzung des Verfahrens nach § 13 Abs 3 JGG wegen eines weiteren Diebstahls erfolgte Schuldspruch vermag die Annahme zweimaliger Bestrafung des Täters wegen Diebstahls nicht zu begründen.
(Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0088824Dokumentnummer
JJR_19500526_OGH0002_0010OS00135_5000000_002