TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/11 2001/05/1064

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. September 2001, Zl. 604.973/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Spittal/Drau, 2. Johanna Huber in 1090 Wien, Fuchsthallergasse 8/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die am 22. April 1980 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Spittal/Drau mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in einer Miet- bzw. Genossenschaftswohnung.

Seit 4. Oktober 1999 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien IX gemeldet. Sie studiert in Wien und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien XVIII grundsätzlich von der Wiener (Untermiet-)Wohnung aus an.

Über Aufforderung der belangten Behörde gab die Zweitmitbeteiligte an, sie wohne in den Ferien und an langen Wochenenden am Hauptwohnsitz. Sie habe ein sehr enges Verhältnis zu ihren Eltern und Brüdern und sich im Bereich der Gemeinde Spittal/Drau einen großen Freundeskreis aufgebaut. Sie sei ein aktives Mitglied eines näher bezeichneten Vereines. In Wien verbringe sie gerade so viel Zeit, wie ihr Studium erfordere.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Spittal/Drau ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Spittal/Drau, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001051064.X00

Im RIS seit

14.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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