Norm
ZPO §190 C2Rechtssatz
Die Gerichte sind an die Verfügungen der Verwaltungsbehörde auch dann gebunden, wenn diese Verfügungen unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037096Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009