RS OGH 1950/6/1 3Ob148/50, 1Ob751/77, 10Os71/84 (10Os74/84), 13Os27/84, 13Os129/89, 14Os30/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1950
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Norm

StPO §47 Ab
StPO §67 Abs4 Z1 B
StPO §67 Abs5 B

Rechtssatz

Das Interesse des Geschädigten am Strafverfahren und damit das Recht der Beteiligung an diesem erlischt erst nach Schaffung eines Exekutionstitels im Zivilverfahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 148/50
    Entscheidungstext OGH 01.06.1950 3 Ob 148/50
    Veröff: SSt XXI/62
  • 1 Ob 751/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1978 1 Ob 751/77
    Auch
  • 10 Os 71/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 10 Os 71/84
    Vgl; Beisatz: Mit Erwerb eines vollstreckbaren Exekutionstitels erlischt die Privatbeteiligtenstellung. (T1) Veröff: GesRZ 1984,169 (Anmerkung von Jelinek)
  • 13 Os 27/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 13 Os 27/84
    Vgl auch; Beisatz: Behauptet der Verletzte aber, durch die strafbare Handlung über den Titelbetrag hinaus geschädigt worden zu sein, so ist sein Anschluss im Strafverfahren zulässig. (T2) Veröff: EvBl 1985/95 S 471 = SSt 55/77
  • 13 Os 129/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 13 Os 129/89
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SSt 60/69
  • 14 Os 30/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 30/09g
    Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T3); Beisatz: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden - gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T4); Beisatz: Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde (vgl SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0096826

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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