Norm
ABGB §956Rechtssatz
Das österreichische Recht unterwirft nur unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall besonderen Beschränkungen (§ 956 ABGB). Ein Gesellschaftsvertrag ist regelmäßig ein entgeltlicher Vertrag; er kann auch dann nicht als unentgeltlicher Vertrag bezeichnet werden, wenn einzelne seiner Vertragsklauseln nur einem einzelnen Gesellschafter zugute kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0019174Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015