Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Wiederholter Geschlechtsverkehr nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten unterbricht den Lauf der dreijährigen Frist des § 55 Abs 1 EheG nicht, kann aber für die Beachtlichkeit des Widerspruches der Beklagten von Bedeutung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0057007Dokumentnummer
JJR_19500607_OGH0002_0030OB00299_5000000_001