Norm
ABGB §354 A1Rechtssatz
Das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen bzw. seine vorzeitige Auflösung oder die Räumung des Objektes von einem unbefugten Benützer zu fordern, ist ein unabdingbarer und nicht abtretbarer Teil der Rechte des Bestandgebers, das aus dem Komplex dieser Rechte nicht herausgenommen und abgesondert übertragen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0010335Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020