Norm
ABGB §1198Rechtssatz
Weder der Handelsagent, noch der Gesellschafter nach bürgerlichem Recht hat gegenüber seinem Geschäftsherrn, bzw Mitgesellschafter einen Anspruch auf eidliche Angabe der Höhe der Provision oder des Rabattes. Er hat aber Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung und gleich der Stufenklage des Deutschen Reiches (§ 254 RZPO) das Recht, das Klagebegehren entgegen der Vorschrift des § 226 ZPO zunächst nicht ziffernmäßig zu fassen. Nach Vorlage der Abrechnung ist er berechtigt das Zahlungsbegehren auf eine bestimmte Geldsumme zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0029105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020