TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/11 2001/05/0993

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 2001, Zl. 600.604/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Mariasdorf, 2. Martina Schriebl in Mariasdorf 149), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren des Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Die am 20. August 1978 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Mariasdorf gemeldet, wo sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder lebt.

Von April 1997 bis Februar 1999 war die Zweitmitbeteiligte in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet, seit 30. März 1999 war die Zweitmitbeteiligte in Wien XVI nur mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet und war (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) in Wien berufstätig. Die Wochenenden verbrachte sie in Mariasdorf.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes an der Anschrift Mariasdorf abgewiesen, die Zweitmitbeteiligte sei eine Wochenpendlerin (wurde näher begründet).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der Erstmitbeteiligte hat in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt; nach Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die Zweitmitbeteiligte ihren Arbeitsplatz in Wien aufgegeben und ihren weiteren Wohnsitz in Wien mit 18. April 2001 abgemeldet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zweitmitbeteiligte war eine typische Wochenpendlerin. In seinem Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn die Lebensführung eines Wochenpendlers nicht über im Wesentlichen zufällige oder berufsbedingt entstandene lose gesellschaftliche Beziehungen hinausgeht, der ausschließlich zum Zweck der Berufsausübung gewählte weitere Wohnsitz eine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität nicht zu erreichen vermag.

Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken.

Da somit kein Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters bestand, hätte dessen Antrag zurückgewiesen werden müssen; durch die Abweisung wurde der Beschwerdeführer aber in keinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Anwendungsfall des § 47 Abs. 4 VwGG liegt nicht vor (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255). Das Kostenbegehren für Schriftsatzaufwand des Erstmitbeteiligten war abzuweisen, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).

Wien, am 11. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050993.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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