- 1 Ob 318/50
Entscheidungstext OGH 14.06.1950 1 Ob 318/50
- 1 Ob 243/71
Veröff: SZ 44/141 = EvBl 1972/88 S 156
- 5 Ob 18/76
Entscheidungstext OGH 12.10.1976 5 Ob 18/76
Vgl
- 3 Ob 511/77
Entscheidungstext OGH 19.04.1977 3 Ob 511/77
Beisatz: Im Falle der Gefahr einer Interessenkollision ist das Insichgeschäft unzulässig und ungültig. (T1)
Veröff: HS 10170
- 5 Ob 640/78
Vgl; Veröff: SZ 51/115
- 7 Ob 538/81
Beisatz: Hier: Komplementär einer Kommanditgesellschaft. (T2)
Veröff: SZ 54/57 = GesRZ 1981,174
- 5 Ob 4/82
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 4/82
Auch; Beisatz: Ist das Selbstkontrahieren unzulässig, so fehlt dem Vertreter die Vertretungsmacht. (T3)
Veröff: JBl 1984,315
- 3 Ob 647/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 647/82
Auch; Beisatz: Ohne solche Zustimmung des (der) Vertretenen kann ein Insichgeschäft nur dann zulässig sein, wenn dadurch die Gefahr einer Interessenkollision nicht einmal zu befürchten ist. (T4)
Veröff: EvBl 1983/39 S 159
- 7 Ob 718/83
Entscheidungstext OGH 24.05.1984 7 Ob 718/83
Auch; Beisatz: Beiziehung des in seinen Interessen gefährdeten Gesellschafters. (T5)
Veröff: JBl 1985,618
- 3 Ob 521/84
Auch; Beis wie T4; Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,96
- 5 Ob 83/87
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Machthaber des Verpfänders begründet Hypothek für seine Forderung. (T6)
Veröff: NZ 1988,54; hiezu Hofmeister NZ 1988,56
- 11 Os 50/90
Vgl auch
- 6 Ob 10/92
Veröff: SZ 65/86 = GesRZ 1992,289 = RdW 1992,340 = WBl 1992,402
- 4 Ob 555/94
Auch
- 9 ObA 141/95
- 4 Ob 2024/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
Beisatz: Oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. Ferner ist das Selbstkontrahieren gestattet, wenn keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht, insbesondere wenn die Ware oder Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat. (T8)
Veröff: SZ 69/90
- 8 Ob 32/98h
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 34 und Art 4 WG Domizilierung eines Sichtwechsels beim Aussteller. (T9)
- 6 Ob 175/98y
Beis wie T8; Beisatz: Analogie zu Kollisionsregeln der §§ 271 f ABGB über Rechtsgeschäfte Minderjähriger mit ihren Eltern oder Vormündern. (T10)
- 6 Ob 73/99z
Vgl auch; Beis wie T8
- 9 ObA 136/99m
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Geschäftsführer einer GmbH. (T11)
- 5 Ob 99/02y
Auch
- 4 Ob 113/04b
Beisatz: Oder Machtgeber nur Vorteile zukommen. (T12)
- 6 Ob 56/05m
Auch; Beisatz: Grundsätzlich verbietet
§ 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T13)
- 6 Ob 271/05d
Beisatz: Ein Insichgeschäft ist zulässig, wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt, etwa dadurch, dass er sich die Vorteile daraus zuwendet. (T14)
Veröff: SZ 2005/178
- 6 Ob 34/07d
Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2007/36
- 5 Ob 153/08y
- 5 Ob 179/09y
Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T15) Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T16)
- 5 Ob 39/10m
Beis wie T15; Beis wie T16
- 8 ObA 87/13x
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 87/13x
Auch; Beis wie T13
- 5 Ob 110/13g
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T17); Veröff: SZ 2014/12
- 5 Ob 37/20g
- 6 Ob 55/20m
Vgl; Beis wie T13