Norm
ZPO §196Rechtssatz
Hat eine Partei die Entschlagung eines Zeugen zur Kenntnis genommen, ohne die Unterlassung einer Erörterung und Beschlußfassung im Sinne des § 324 ZPO zu rügen, so liegt ein Verschulden vor, das das Wiederaufnahmsbegehren aus dem Grunde, daß der Zeuge nunmehr aussagen wolle, unzulässig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037369Dokumentnummer
JJR_19500614_OGH0002_0010OB00324_5000000_001